KPAnG
print
Kraftstoffpreisanpassungsgesetz – KPAnG
arrow_right
§ 1 Begriffsbestimmungen
anchor
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
„Kraftstoffe“ sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe,
2.
„öffentliche Tankstellen“ Tankstellen nach
§ 47k
Absatz 3
Satz 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26
Impressum
Datenschutzerklärung