KPAnG
Kraftstoffpreisanpassungsgesetz – KPAnG
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§ 1 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
„Kraftstoffe“ sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe,
2.
„öffentliche Tankstellen“ Tankstellen nach
§ 47k
Absatz 3
Satz 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
.
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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