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Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften – KostErmÄndG

Art. 29: OPrAGebG 202-3-2
(+++ Textnachweis ab: 26. 6.1970 +++)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

1. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern

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2. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz

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3. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz und des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung

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4. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen

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5. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft

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6. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

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7. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit

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8. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr

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9. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers für Städtebau und Wohnungswesen

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10. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft

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11. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Rechtsverordnungen auf Grund der in Artikel 8, 9, 12 Abs. 3, Artikel 21, 22, 24 und 25 bezeichneten Ermächtigungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(1) 1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.

(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Straßenverkehrsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

(1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt.

(2)

(3) Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bis 5 (§ 10 Justizverwaltungskostenordnung, sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen und Aufhebung landesrechtlicher Vorschriften) tritt mit Beginn des dritten Monats, der der Verkündung folgt, in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25