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Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften – KostErmÄndG

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(1) 1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.

(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Straßenverkehrsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25