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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ – KInvFErrG

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1Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2027 aufzulösen.
2Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.
3Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.9.2021 I 4147
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25