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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ – KInvFErrG

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Aus dem Sondervermögen sollen Finanzhilfen an die Länder zur Förderung von besonders bedeutsamen Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.9.2021 I 4147
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25