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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ – KInvFErrG

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(1) 1Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Wirtschaftsjahr 2015 als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht wird und ab dem Haushaltsjahr 2016 dem Einzelplan 60 des Bundeshaushaltes als Anlage beizufügen ist.
2Abweichend von Satz 1 wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2017 als Anlage zum Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht.
3Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
4Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.

(2) 1Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.
2Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.9.2021 I 4147
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25