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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ – KInvFErrG

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1Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens.
2Sie ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.9.2021 I 4147
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25