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Kindergelddaten-Abrufverordnung – KiGAbV

Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes

Link zum vollständigen Text der Vorschrift

Inhalt (nicht-amtl. Übersicht)

Gem. § 6 Satz 2 dieser V tritt § 3 Abs. 5 am 25.5.2018 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26