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Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes – KiGAbV

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Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle informiert die zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, wenn

1.
das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beendet wird und deshalb kein Anspruch mehr auf kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts besteht oder
2.
ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis neu begründet wird und auf Grund dieses Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts entsteht.

Gem. § 6 Satz 2 dieser V tritt § 3 Abs. 5 am 25.5.2018 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25