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Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes – KiGAbV

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(1) 1Personen, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit einmalig zu registrieren und bei jedem Datenabruf gegenüber der Familienkasse zu authentisieren.
2Ein Datenabruf erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung.
3Das Bundesministerium der Finanzen gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.

(2) 1Für den Datenabruf mittels Datensatz sind der Familienkasse folgende Angaben mitzuteilen:
2

1.
die von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit vergebene Kindergeldnummer,
2.
das Ordnungskriterium, unter dem die jeweilige Stelle des öffentlichen Dienstes den maßgebenden Sachverhalt intern führt,
3.
den oder die Vornamen des zu berücksichtigenden Kindes und
4.
den Tag der Geburt des zu berücksichtigenden Kindes.

(3) Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ergänzt den Datensatz nach Absatz 2 um

1.
Zeiträume, für die ein Kindergeldanspruch für das zu berücksichtigende Kind besteht oder bestand, oder
2.
Zeiträume, für die Kindergeld für das zu berücksichtigende Kind zurückgefordert wurde.
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellt den ergänzten Datensatz zum Abruf bereit.

(4) Die technischen Maßnahmen und organisatorischen Einrichtungen für den Datenabruf stellt jede am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle für ihren Bereich bereit.

Gem. § 6 Satz 2 dieser V tritt § 3 Abs. 5 am 25.5.2018 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25