(1) 1Personen, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit einmalig zu registrieren und bei jedem Datenabruf gegenüber der Familienkasse zu authentisieren.
2Ein Datenabruf erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung.
3Das Bundesministerium der Finanzen gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.
(2) 1Für den Datenabruf mittels Datensatz sind der Familienkasse folgende Angaben mitzuteilen:
2
(3) Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ergänzt den Datensatz nach Absatz 2 um
(4) Die technischen Maßnahmen und organisatorischen Einrichtungen für den Datenabruf stellt jede am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle für ihren Bereich bereit.