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Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffspersonalverordnung für kleine Fahrgastschiffe – KFV

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1Die Regelungen dieser Rechtsverordnung sind durch die zuständige Behörde nach § 4 der Binnenschiffspersonalverordnung im Anschluss an ihr Außerkrafttreten zu evaluieren.
2Im Rahmen der Evaluation ist insbesondere die Anzahl der erworbenen Kleinschifferzeugnisse nach dieser Verordnung zu ermitteln und die Zweckmäßigkeit der Regelungen dieser Verordnung für die Personalgewinnung zu beurteilen.

V aufgeh. durch § 8 dieser V mWv 26.7.2028
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25