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Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffspersonalverordnung für kleine Fahrgastschiffe – KFV

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(1) Abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung dürfen die Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses für kleine Fahrgastschiffe vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung von der Berufsgenossenschaft zugelassen sind.

(2) Wer das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe erwerben möchte, muss abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Binnenschiffspersonalverordnung

1.
das Unionsbefähigungszeugnis über die Befähigung als Matrose oder Matrosin nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen und
2.
eine Fahrzeit von
a)
mindestens 360 Tagen nachweisen oder
b)
mindestens 120 Tagen nachweisen, sofern zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 330 Tagen nachgewiesen ist.
Die Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Binnenschiffspersonalverordnung sind zu erfüllen.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 22.7.2025 I Nr. 178 +++)

V aufgeh. durch § 8 dieser V mWv 26.7.2028
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25