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Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffspersonalverordnung für kleine Fahrgastschiffe – KFV

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§ 96 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gilt für die Besatzung auf Fahrgastschiffen mit einer Länge von weniger als 35 Metern entsprechend.

V aufgeh. durch § 8 dieser V mWv 26.7.2028
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25