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Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft – KflDiAusbV

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Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 24.5.2016 I 1190
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26