Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die Ausbildungsberufe
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) Die Ausbildung vermittelt in einem zeitlichen Umfang von insgesamt 18 Monaten, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse für eine kaufmännische Berufstätigkeit in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen oder Veranstaltungswirtschaft gemäß § 4 Nr. 1 bis 6 und § 16 Nr. 1 bis 6.
(2) 1Im Umfang von weiteren 18 Monaten werden, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, unterschiedliche berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt:
2
(3) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 sowie 20 und 21 nachzuweisen.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
2
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Gesundheitswesen, Geschäfts- und Leistungsprozesse in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
(3) 1Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
2
(4) 1Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.
3Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Gesundheitswesen sowie Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) 1Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden.
2Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 16 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage 3 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
2
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Veranstaltungswirtschaft, Veranstaltungsorganisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
(3) 1Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
2
(4) 1Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.
3Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Veranstaltungsorganisation sowie das Fallbezogene Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) 1Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden.
2Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
| Sachliche Gliederung - | ||
| Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 | ||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) |
|
| 1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Nr. 1.1) |
|
| 1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 4 Nr. 1.2) |
|
| 1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.3) |
|
| 1.4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen; insbesondere
|
| 1.5 | Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 1.5) |
|
| 2. | Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 4 Nr. 2) |
|
| 2.1 | betriebliche Organisation (§ 4 Nr. 2.1) |
|
| 2.2 | Beschaffung (§ 4 Nr. 2.2) |
|
| 2.3 | Dienstleistungen (§ 4 Nr. 2.3) |
|
| 3. | Information, Kommunikation und Kooperation (§ 4 Nr. 3) |
|
| 3.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 3.1) |
|
| 3.2 | Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 3.2) |
|
| 3.3 | Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Nr. 3.3) |
|
| 3.4 | kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Nr. 3.4) |
|
| 4. | Marketing und Verkauf (§ 4 Nr. 4) |
|
| 4.1 | Märkte, Zielgruppen (§ 4 Nr. 4.1) |
|
| 4.2 | Verkauf (§ 4 Nr. 4.2) |
|
| 5. | kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Nr. 5) |
|
| 5.1 | betriebliches Rechnungswesen (§ 4 Nr. 5.1) |
|
| 5.2 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Nr. 5.2) |
|
| 5.3 | Controlling (§ 4 Nr. 5.3) |
|
| 5.4 | Finanzierung (§ 4 Nr. 5.4) |
|
| 6. | Personalwirtschaft (§ 4 Nr. 6) |
|
| Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe a | ||
| 7. | Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens (§ 4 Nr. 7) |
|
| 8. | medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz (§ 4 Nr. 8) |
|
| 9. | Materialwirtschaft (§ 4 Nr. 9) |
|
| 10. | Marketing im Gesundheitswesen (§ 4 Nr. 10) |
|
| 11. | Finanz- und Rechnungswesen im Gesundheitsbereich (§ 4 Nr. 11) |
|
| 11.1 | Finanzierung im Gesundheitsbereich (§ 4 Nr. 11.1) |
|
| 11.2 | Leistungsabrechnung (§ 4 Nr. 11.2) |
|
| 11.3 | Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich (§ 4 Nr. 11.3) |
|
| 12. | Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen (§ 4 Nr. 12) |
|
| (noch Anlage 1) | ||
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen/zur Kauffrau im Gesundheitswesen
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1
22. Ausbildungsjahr
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1
23. Ausbildungsjahr
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
| - Sachliche Gliederung - | ||
| Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 | ||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
| 1 | 2 | 3 |
| 1. | Der Ausbildungsbetrieb (§ 16 Nr. 1) |
|
| 1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 16 Nr. 1.1) |
|
| 1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 16 Nr. 1.2) |
|
| 1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 16 Nr. 1.3) |
|
| 1.4 | Umweltschutz (§ 16 Nr. 1.4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
| 1.5 | Qualitätsmanagement (§ 16 Nr. 1.5) |
|
| 2. | Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 16 Nr. 2) |
|
| 2.1 | betriebliche Organisation (§ 16 Nr. 2.1) |
|
| 2.2 | Beschaffung (§ 16 Nr. 2.2) |
|
| 2.3 | Dienstleistungen (§ 16 Nr. 2.3) |
|
| 3. | Information, Kommunikation und Kooperation (§ 16 Nr. 3) |
|
| 3.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 16 Nr. 3.1) |
|
| 3.2 | Arbeitsorganisation (§ 16 Nr. 3.2) |
|
| 3.3 | Teamarbeit und Kooperation (§ 16 Nr. 3.3) |
|
| 3.4 | kundenorientierte Kommunikation (§ 16 Nr. 3.4) |
|
| 4. | Marketing und Verkauf (§ 16 Nr. 4) |
|
| 4.1 | Märkte, Zielgruppen (§ 16 Nr. 4.1) |
|
| 4.2 | Verkauf (§ 16 Nr. 4.2) |
|
| 5. | kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 16 Nr. 5) |
|
| 5.1 | betriebliches Rechnungswesen (§ 16 Nr. 5.1) |
|
| 5.2 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 16 Nr. 5.2) |
|
| 5.3 | Controlling (§ 16 Nr. 5.3) |
|
| 5.4 | Finanzierung (§ 16 Nr. 5.4) |
|
| 6. | Personalwirtschaft (§ 16 Nr. 6) |
|
| Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe c | ||
| 7. | Vermarktung von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 7) |
|
| 7.1 | Veranstaltungsmarkt (§ 16 Nr. 7.1) |
|
| 7.2 | veranstaltungsbezogenes Marketing (§ 16 Nr. 7.2) |
|
| 7.3 | kundenorientierte Leistungsangebote (§ 16 Nr. 7.3) |
|
| 8. | Methoden des Projektmanagements (§ 16 Nr. 8) |
|
| 9. | Planung und Organisation von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 9) |
|
| 9.1 | Veranstaltungskonzeption (§ 16 Nr. 9.1) |
|
| 9.2 | Rahmenbedingungen (§ 16 Nr. 9.2) |
|
| 9.3 | Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung (§ 16 Nr. 9.3) |
|
| 10. | Durchführung von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 10) |
|
| 10.1 | Vorphase, Aufbau (§ 16 Nr. 10.1) |
|
| 10.2 | Veranstaltungsbeginn (§ 16 Nr. 10.2) |
|
| 10.3 | Programmablauf (§ 16 Nr. 10.3) |
|
| 10.4 | Veranstaltungsende (§ 16 Nr. 10.4) |
|
| 11. | Nachbereitung von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 11) |
|
| 11.1 | Erfolgskontrolle und Dokumentation (§ 16 Nr. 11.1) |
|
| 11.2 | finanzielle Abwicklung (§ 16 Nr. 11.2) |
|
| 12. | Veranstaltungstechnik (§ 16 Nr. 12) |
|
| 12.1 | Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten (§ 16 Nr. 12.1) |
|
| 12.2 | Einsatz von Veranstaltungstechnik (§ 16 Nr. 12.2) |
|
| 13. | rechtliche Rahmenbedingungen (§ 16 Nr. 13) |
|
| 14. | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 16 Nr. 14) |
|
| (noch Anlage 3) | ||
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Veranstaltungskaufmann/ zur Veranstaltungskauffrau
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1
22. Ausbildungsjahr
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1
23. Ausbildungsjahr
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen