| Sachliche Gliederung -
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| Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
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| Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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| 1
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2
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3
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| 1
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Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1)
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| 1.1
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Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Nr. 1.1)
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- a)
Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
- b)
Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern
- c)
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
- d)
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
- e)
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
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| 1.2
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Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 4 Nr. 1.2)
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- a)
die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
- b)
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen
- c)
lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
- d)
Fachinformationen nutzen
- e)
wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären
- f)
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
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| 1.3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| 1.4
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Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen; insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| 1.5
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Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 1.5)
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- a)
Ziele, Aufgaben und Instrumente des betrieblichen Qualitätsmanagements erläutern
- b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
- c)
den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen
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| 2.
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Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 4 Nr. 2)
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| 2.1
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betriebliche Organisation (§ 4 Nr. 2.1)
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- a)
betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und Entscheidungswege berücksichtigen
- b)
interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und Schnittstellen beachten
- c)
Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen
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| 2.2
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Beschaffung (§ 4 Nr. 2.2)
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- a)
Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermitteln
- b)
Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
- c)
Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Bestellsysteme nutzen
- d)
Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachen
- e)
erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten
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| 2.3
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Dienstleistungen (§ 4 Nr. 2.3)
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- a)
bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirken
- b)
Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleistungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksichtigen
- c)
Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
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| 3.
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Information, Kommunikation und Kooperation (§ 4 Nr. 3)
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| 3.1
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Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 3.1)
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- a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern
- b)
externe und interne Netze und Dienste nutzen
- c)
Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachten
- d)
Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
- e)
Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen
- f)
unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen
- g)
rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
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| 3.2
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Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 3.2)
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- a)
bürowirtschaftliche Abläufe gestalten
- b)
die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren
- c)
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen
- d)
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
- e)
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
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| 3.3
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Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Nr. 3.3)
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- a)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten
- b)
an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwenden
- c)
Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
- d)
interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
- e)
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
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| 3.4
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kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Nr. 3.4)
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- a)
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
- b)
Kundenkontakte nutzen und pflegen
- c)
Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereiten
- d)
Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden
- e)
Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden
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| 4.
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Marketing und Verkauf (§ 4 Nr. 4)
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| 4.1
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Märkte, Zielgruppen (§ 4 Nr. 4.1)
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- a)
bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
- b)
Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermitteln
- c)
Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzen
- d)
bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingkonzepte mitwirken; Medien einsetzen
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| 4.2
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Verkauf (§ 4 Nr. 4.2)
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- a)
den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentieren
- b)
Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge abschließen
- c)
bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhandlungstechniken einsetzen
- d)
Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnissen sowie den betrieblichen Leistungen beachten
- e)
zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und Informationen nutzen
- f)
Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von Vertriebswegen mitwirken
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| 5.
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kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Nr. 5)
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| 5.1
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betriebliches Rechnungswesen (§ 4 Nr. 5.1)
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- a)
Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben
- b)
branchenspezifische Kontenpläne anwenden
- c)
Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten
- d)
Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
- e)
Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und im Rechnungswesen berücksichtigen
- f)
am Umsatzsteuerverfahren mitwirken
- g)
Bestands- und Erfolgskonten führen
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| 5.2
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Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Nr. 5.2)
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- a)
Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern
- b)
Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
- c)
Leistungen bewerten und verrechnen
- d)
Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
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| 5.3
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Controlling (§ 4 Nr. 5.3)
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- a)
betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwenden
- b)
betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke auswerten
- c)
Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen bewerten und präsentieren
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| 5.4
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Finanzierung (§ 4 Nr. 5.4)
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- a)
unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewerten
- b)
bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken
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| 6.
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Personalwirtschaft (§ 4 Nr. 6)
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- a)
an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Personaleinsatz mitwirken
- b)
Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeiten
- c)
Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigen
- d)
an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken
- e)
bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeiten
- f)
Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mitwirken
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| Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe a
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| 7.
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Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens (§ 4 Nr. 7)
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- a)
Aufgaben, Organisation und rechtliche Grundlagen des Gesundheitswesens und dessen Einordnung in das System sozialer Sicherung beschreiben
- b)
über Aufgaben, Organisation und Leistungen von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere des ambulanten, stationären und teilstationären Bereichs Auskunft geben und Schnittstellen darstellen
- c)
Gliederung und Aufgaben der Sozialversicherungsträger, insbesondere Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung erläutern
- d)
sozial- und gesundheitsrechtliche Regelungen betriebsbezogen anwenden
- e)
Regelungen zur zivil- und strafrechtlichen Haftung im Gesundheitswesen, insbesondere bezogen auf Anordnungs- und Durchführungsverantwortung und Schweigepflicht anwenden
- f)
Berufsqualifikationen der Gesundheitsfachberufe unterscheiden
- g)
Auswirkungen internationaler Entwicklungen des Gesundheitswesens, insbesondere in der Europäischen Union, bei der Durchführung betrieblicher Aufgaben beachten
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| 8.
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medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz (§ 4 Nr. 8)
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- a)
medizinische Fachsprache anwenden
- b)
medizinische Informationen nach betrieblichen Vorgaben erfassen, auswerten und archivieren
- c)
medizinische und pflegerische Dokumentationssysteme gemäß rechtlicher und betrieblicher Regelungen nutzen, spezifische Regelungen des Datenschutzes im Gesundheitswesen anwenden
- d)
Aufgaben des betrieblichen Berichtswesens erklären und betriebsübliche sowie rechtlich vorgeschriebene Statistiken erstellen
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| 9.
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Materialwirtschaft (§ 4 Nr. 9)
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- a)
die Beschaffung und Lagerhaltung von Arzneimittel, medizinischen Materialien, insbesondere Heil- und Hilfsmittel veranlassen; Verfalldaten und einschlägige rechtliche Vorschriften sowie branchen- und betriebsübliche Grundsätze berücksichtigen
- b)
Logistik des Materialeinsatzes innerhalb des Betriebes, insbesondere Heil- und Hilfsmittel sowie Arzneimittel, planen, organisieren und dokumentieren
- c)
die Entsorgung von Verpackungen, medizinischen und pharmazeutischen Produkten sowie Sonderabfällen unter Berücksichtigung der spezifischen Rechtsvorschriften veranlassen und sicherstellen
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| 10.
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Marketing im Gesundheitswesen (§ 4 Nr. 10)
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- a)
beim Anbieten und Vermarkten von Gesundheitsdienstleistungen rechtliche Vorschriften, insbesondere Wettbewerbsbeschränkungen, Verbote und standesrechtliche Einschränkungen, berücksichtigen
- b)
Zusatz- und Wahlleistungen zielgruppenorientiert anbieten und vermarkten
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| 11.
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Finanz- und Rechnungswesen im Gesundheitsbereich (§ 4 Nr. 11)
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| 11.1
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Finanzierung im Gesundheitsbereich (§ 4 Nr. 11.1)
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- a)
spezielle Finanzierungs- und Vergütungsarten im Gesundheitswesen und ihre Unterschiede in den einzelnen Versorgungsbereichen erläutern
- b)
bei der Vorbereitung von Finanzierungs- und Vergütungsverhandlungen des Betriebes mitwirken
- c)
Gebührenordnungen und Entgeltformen betriebsbezogen anwenden sowie zweckgebundene Finanzmittel einsetzen
- d)
an Zulassungsverfahren mitarbeiten, dabei verwaltungsrechtliche Vorschriften berücksichtigen
- e)
Bestimmungen der Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung beachten
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| 11.2
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Leistungsabrechnung (§ 4 Nr. 11.2)
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- a)
rechtliche Grundlagen der Leistungserbringung berücksichtigen
- b)
Kundendaten für die Leistungsabrechnung dokumentieren und aufbereiten
- c)
Leistungsansprüche der Kunden feststellen, abgrenzen und bei der Abrechnung berücksichtigen; zuständige Kostenträger ermitteln
- d)
erbrachte Leistungen für die Kostenträger erfassen
- e)
Abrechnungen durchführen, prüfen, weiterleiten und auswerten; dabei Schnittstellen zu anderen Bereichen im Betrieb beachten
- f)
betriebsspezifische Abrechnungssystematik anwenden
- g)
Datentransfer an Kostenträger und Abrechnungsstellen gesichert und zugriffsgeschützt durchführen
- h)
Informationen aus den Dokumentationssystemen auf der Grundlage rechtlicher und betrieblicher Regelungen für die Abrechnung nutzen
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| 11.3
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Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich (§ 4 Nr. 11.3)
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- a)
die spezielle Buchführungspflicht im Gesundheitswesen erläutern sowie betriebsspezifische Rechtsgrundlagen der Buchführung anwenden
- b)
an der Vorbereitung des Jahresabschlusses mitwirken
- c)
Systeme und Verfahren zur Preisbildung im Gesundheitswesen in Abhängigkeit von der Einrichtung anwenden
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| 12.
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Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen (§ 4 Nr. 12)
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- a)
rechtliche Regelungen zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen betriebsbezogen umsetzen
- b)
verschiedene Qualitätsmanagementsysteme des Gesundheitswesens anhand von Beispielen unterscheiden
- c)
Maßnahmen des Qualitätsmanagement im Betrieb anwenden und deren Einhaltung überprüfen
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| (noch Anlage 1)
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