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Gesetz über die religiöse Kindererziehung – KErzG

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1Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will.
2Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 21 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25