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Gesetz über die religiöse Kindererziehung – KErzG

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1Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen das Recht und die Pflicht zusteht, für die Person des Kindes zu sorgen.
2Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 21 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25