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Gesetz über die religiöse Kindererziehung – KErzG

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1Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist das Familiengericht zuständig.
2Ein Einschreiten von Amts wegen findet dabei nicht statt, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 21 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25