print

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen – KEPFachAusbV

arrow_left arrow_right

1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25