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Verordnung über die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Aufwendungen bei der Anhörung im Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer – KDVErstattV

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(1) 1Soweit eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts nach § 6 Abs. 5 Satz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes hat, wird auf Antrag eine Entschädigung für Verdienstausfall gewährt.
2Sie richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.
3Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
4Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers beizubringen, aus der die Dauer der ausgefallenen Arbeitszeit und die Höhe des Verdienstausfalls ersichtlich sind.

(2) 1Die notwendigen Aufwendungen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes werden nur erstattet, soweit sie nachgewiesen werden und die Vertretung die beruflichen Aufgaben der Antragstellerin oder des Antragstellers in vollem Umfang wahrnehmen kann.
2Erstattungsfähig ist die angemessene und in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen übliche Vergütung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25