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Konzessionsabgabenverordnung – KAV

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(1) Die zuständige Behörde kann von Versorgungsunternehmen und Gemeinden die Auskünfte und Belege verlangen, die zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.

(2) §§ 65 und 69 Energiewirtschaftsgesetz findet entsprechende Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 V v. 1.11.2006 I 2477
Änderung durch Art. 8 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26