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Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas – KAV

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(1) Die zuständige Behörde kann von Versorgungsunternehmen und Gemeinden die Auskünfte und Belege verlangen, die zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.

(2) §§ 65 und 69 Energiewirtschaftsgesetz findet entsprechende Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 V v. 1.11.2006 I 2477
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25