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Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas – KAV

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(1) 1Abschlagszahlungen auf Konzessionsabgaben sind nur für abgelaufene Zeitabschnitte zulässig.
2Eine Verzinsung findet außer im Fall des Verzuges nicht statt.

(2) Vorauszahlungen dürfen nicht geleistet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 V v. 1.11.2006 I 2477
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25