(1) 1Abschlagszahlungen auf Konzessionsabgaben sind nur für abgelaufene Zeitabschnitte zulässig. 2Eine Verzinsung findet außer im Fall des Verzuges nicht statt.
(2) Vorauszahlungen dürfen nicht geleistet werden.
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 18.12.2025 I Nr. 347