print

Konzessionsabgabenverordnung – KAV

arrow_left arrow_right

(1) 1Abschlagszahlungen auf Konzessionsabgaben sind nur für abgelaufene Zeitabschnitte zulässig.
2Eine Verzinsung findet außer im Fall des Verzuges nicht statt.

(2) Vorauszahlungen dürfen nicht geleistet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 V v. 1.11.2006 I 2477
Änderung durch Art. 8 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26