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Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln – KapErhStG

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1Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erstmals ab 1. Januar 1984 anzuwenden.
2Auf Aktien, die vor dem 1. Januar 1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Januar 1984 jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 10.10.1967 I 977;
zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 16.12.2022 I 2294
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26