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Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln – KapErhStG

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Erhöht eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ihr Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital, so gehört der Wert der neuen Anteilsrechte bei den Anteilseignern nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes.

Neugefasst durch Bek. v. 10.10.1967 I 977;
zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 16.12.2022 I 2294
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25