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Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln – KapErhStG

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Die Kapitalgesellschaft hat die Erhöhung des Nennkapitals innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Nennkapitals in das Handelsregister dem Finanzamt mitzuteilen und eine Abschrift des Beschlusses über die Erhöhung des Nennkapitals einzureichen.

Neugefasst durch Bek. v. 10.10.1967 I 977;
zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 16.12.2022 I 2294
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25