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KAGBAuslAnzV
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Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs – KAGBAuslAnzV
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§ 7 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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