(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die
1.
nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate aufweisen oder
2.
keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung nach § 4 beinhalten.
Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.
(2) 1Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. 2Die Mitteilung einer Zurückweisung nach Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach § 2 Absatz 2 abrufbar.