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Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs – KAGBAuslAnzV

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(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die

1.
nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate aufweisen oder
2.
keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung nach § 4 beinhalten.
Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.

(2) 1Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen.
2Die Mitteilung einer Zurückweisung nach Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach § 2 Absatz 2 abrufbar.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25