Auf Grund des § 36 Absatz 11 Satz 1 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. I 2003 S. 3), von denen § 36 Absatz 11 durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe e des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) eingefügt und § 1 Nummer 3a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5255) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Diese Verordnung gilt für Anzeigen nach § 36 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
(1) Die Auslagerungsanzeigen nach § 36 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die einzureichenden Unterlagen und Informationen sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) elektronisch über das Verfahren gemäß Absatz 2 einzureichen.
(2) Die Bundesanstalt eröffnet für die Anzeigen nach Absatz 1 auf ihrer Internetseite elektronische Einreichungswege über Portale.
(3) 1Vor der erstmaligen Verwendung des elektronischen Kommunikationsverfahrens ist eine Anmeldung auf der Internetseite der Bundesanstalt erforderlich.
2Die Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen Kommunikationsverfahrens erforderliche Zugangskennung mit.
(4) 1Jede Änderung in Bezug auf Informationen, die der Anmeldung nach Absatz 3 zu Grunde lagen, ist der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
2Eine Änderungsanzeige wird der Bundesanstalt gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugeht.
Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate.
(1) Bei der Übermittlung von Unterlagen haben sich die Kapitalverwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt durch eine Kennziffer zu identifizieren.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sie eine Kennziffer gemäß Absatz 1 erhalten und eine ihnen einmal zugeteilte Kennziffer auf Dauer von ihnen verwendet werden darf.
(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die
(2) 1Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen.
2Die Mitteilung einer Zurückweisung nach Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach § 2 Absatz 2 abrufbar.
(1) 1Anzeigen nach § 36 Absatz 2, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 6 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs über die Absicht einer Auslagerung oder Unterauslagerung müssen folgende Informationen enthalten:
2
(2) In einer Anzeige nach § 36 Absatz 2, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist die Beachtung der Vorgaben des § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 6 bis 8 und 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs zu bestätigen und zu erläutern.
(3) Anzeigen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs über wesentliche Änderungen einer bestehenden Auslagerung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft haben können, sind unverzüglich und insbesondere einzureichen bei
(4) Anzeigen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.