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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk – KaFbMstrV

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(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2.
Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat der Prüfling wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
3.
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk zu berücksichtigen.

(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2025 I Nr. 79
Ersetzt V 7110-3-153 v. 8.5.2003 I 668 (KaFbMstrV 2003)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26