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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk – KaFbMstrV

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(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk.

(2) 1Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
2Der Meisterprüfungsausschuss wählt für die Situationsaufgabe vier der folgenden Arbeiten aus, die nicht Bestandteil des Meisterprüfungsprojekts waren.
3Dabei hat er mindestens drei der Arbeiten nach Nummer 1 Buchstabe a bis k sowie höchstens eine der Arbeiten nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b auszuwählen:
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1.
Fehler und Störungen an folgenden Systemen feststellen und beheben:
a)
Bordnetzsystemen,
b)
Beleuchtungssystemen,
c)
hydraulisch oder pneumatisch gesteuerten Systemen sowie Betätigungseinrichtungen,
d)
Fahrzeugsicherheitssystemen,
e)
Bremssystemen,
f)
Lenkungssystemen,
g)
Komfortsystemen,
h)
Hochvoltsystemen,
i)
Assistenzsystemen,
j)
Niedervoltsystemen in Fahrzeugen oder
k)
Photovoltaiksystemen in Fahrzeugen,
2.
im Rahmen von Lackarbeiten:
a)
die vorhandene Beschichtung eines Bauteils beurteilen und bewerten, den Lack aufbereiten und mit einer Konservierung versehen oder
b)
ein Bauteil mit einer Beschichtung versehen.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling sechs Stunden zur Verfügung.

(4) 1Jede der nach Absatz 2 Satz 2 ausgewählten und durchgeführten Arbeiten wird gesondert bewertet.
2Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2025 I Nr. 79
Ersetzt V 7110-3-153 v. 8.5.2003 I 668 (KaFbMstrV 2003)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25