(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften wahrzunehmen, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien.
2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen zu prüfen und zu bewerten.
3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) 1Das Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
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