(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben.
2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische und ressourceneffiziente Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.
3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) 1Das Handlungsfeld „Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
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