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Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten – JFDG

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Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5, 6 und 7 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.5.2024 I Nr. 170
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25