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Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten – JFDG

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1Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger des Jugendfreiwilligendienstes dürfen personenbezogene Daten nach § 11 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
2Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.5.2024 I Nr. 170
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25