print

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten – JFDG

arrow_left arrow_right

1Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden.
2Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.5.2024 I Nr. 170
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25