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Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten – JFDG

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1Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und Ausland kann vom Träger angeboten werden, wenn insgesamt eine Dauer von 18 zusammenhängenden Monaten nicht überschritten wird und die Einsatzabschnitte im In- und Ausland jeweils mindestens drei Monate dauern.
2Der Dienst ist für den Gesamtzeitraum nach § 11 Abs. 1 mit dem Träger zu vereinbaren und zu gestalten.
3§ 11 Abs. 2 findet keine Anwendung.
4Die pädagogische Begleitung soll nach Maßgabe des § 6 erfolgen; Zwischenseminare können auch im Inland stattfinden.
5§ 5 Abs. 2 gilt für kürzer oder länger als zwölf Monate dauernde Dienste entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.5.2024 I Nr. 170
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25