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Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAktAV

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1Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von den §§ 4 bis 7 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt.
2Die Anordnung ist zu dokumentieren.

3Sie kann auch von einer übergeordneten Stelle erlassen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 29.3.2026 I Nr. 83
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26