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Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten – JAktAV

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1Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von den §§ 4 bis 7 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt.
2Die Anordnung ist zu dokumentieren.
3Sie kann auch von einer übergeordneten Stelle erlassen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2023 I Nr. 335
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25