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Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAktAV

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Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen nach der Anlage sind, vorbehaltlich abweichender Regelungen der Länder auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes, auch auf Akten anzuwenden, für die die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist bereits vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 29.3.2026 I Nr. 83
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26