print

Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten – JAktAV

arrow_left arrow_right

1Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung und Speicherung der Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen.
2Die Regelungen für die Akten der allgemeinen Verwaltung, der Justizverwaltung und der Strafvollzugsbehörden sowie für die Akten zu Verfahren, die auf Landesrecht beruhen, bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2023 I Nr. 335
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25