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Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen – JAbschlVUV

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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 4 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26