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Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen – JAbschlVUV

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1Das Wahlrecht, auf den Bilanzausweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zu Gunsten eines Ausweises im Anhang zu verzichten, darf erstmals im Jahresabschluss für ein nach dem 31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr nicht mehr ausgeübt werden.
2Auf Jahresabschlüsse für vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleibt § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.

Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 4 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25