(1) 1Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 haben in der Bilanz
(2) 1§ 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist von Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei dem zusätzlich anzugebenden Posten Aktivseite A. II.
2Nr. 1 der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Vermerk anzufügen ist, an die Stelle des zusätzlich anzugebenden Postens Aktivseite A. II.
3Nr. 2 die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Posten Aktivseite A. II.
4Nr. 2 bis 4 treten und die Änderung in Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt wird.