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Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen – JAbschlVUV

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Auf Grund der §§ 161, 278 Abs. 3 des Aktiengesetzes wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Verkehr verordnet:

Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 4 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25