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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten – InvStreitÜbkG

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Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Geändert durch Art. 2 § 11 G v. 22.12.1997 I 3224
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25