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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten – InvStreitÜbkG

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1Dem in Washington am 27. Januar 1966 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten wird zugestimmt.
2Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Geändert durch Art. 2 § 11 G v. 22.12.1997 I 3224
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25