print

Verordnung zu den Innovationsausschreibungen – InnAusV

arrow_left arrow_right

(1) Der Höchstwert beträgt 7,5 Cent pro Kilowattstunde.

(2) 1Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
2Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.

Die V tritt nach § 20 am 31.12.2028 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.2.2025 I Nr. 51
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26