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Verordnung zu den Innovationsausschreibungen – InnAusV

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(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter

1.
für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 11 erhalten hat oder
2.
für dieses Gebot eine Pönale nach § 13 Absatz 3 geleistet hat.

(2) 1Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot auch, soweit die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber entsprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat.
2Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.

Die V tritt nach § 20 am 31.12.2028 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.2.2025 I Nr. 51
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25