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Verordnung zu den Innovationsausschreibungen – InnAusV

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1Die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.
2Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

Die V tritt nach § 20 am 31.12.2028 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.2.2025 I Nr. 51
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25