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Verordnung zu den Innovationsausschreibungen – InnAusV

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Für Anlagen, die Zahlungen aufgrund eines Zuschlags in der Innovationsauschreibung erhalten, verringert sich der anzulegende Wert für einen Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes negativ ist, auf null.

Die V tritt nach § 20 am 31.12.2028 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.2.2025 I Nr. 51
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25